Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Flott Trans Logistik GmbH, 8046 Graz, Wiener Straße 441, abrufbar unter www.flotttrans.at, für die Abwicklung bzw. Durchführung von Transport-, Speditions- und Lo-gistikleistungen durch Flott Trans Logistik GmbH als beauftragte Frachtführerin bzw. Spediteurin (Flott Trans = Auftragnehmer):
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Flott Trans Logistik GmbH, Wiener Str. 441, 8046 Graz, als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGBs, in welche unter http://www.flotttrans.at/de/kundenbereich/agb-auftragnehmer.html jederzeit eingesehen werden kann, für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen AGB und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.
Erklärungen von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam, wenn sie dem Inhalt der AGBs widersprechen.
Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und basiert auf den vom Auftraggeber genannten Sendungsdaten, heute gültigen Preisen, Tarifen, Valutaverhältnissen und sonstigen Entgelten aller an der Transportdurchführung Beteiligten. Die angebotenen Preise gelten vorbehaltlich für verfügbaren Laderaum. Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer.
Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie z. B.:
Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).html. Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diesen Speditions- bzw. Transportauftrag – auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. Er ist daher berechtigt Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.
Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung nach den Bestimmungen der CMR sowohl bei grenzüberschreitenden als auch inländischen Straßen-Transporten (§ 439a UGB). Für innerstaatliche Transporte außerhalb von Österreich wird ausdrücklich die Geltung der CMR auch für diese Transporte vereinbart. Für alle sonstigen Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von der Art der Verrichtung bzw. des Geschäftes, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Bestimmungen der AÖSp. Es wird dazu auch ausdrücklich auf die Haftungshöchstgrenzen gem. §§ 54 ff. AÖSp verwiesen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Schäden, die durch Verzögerungen entstanden sind sowie für Vertragsstrafen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist insbesondere ausgeschlossen, wenn
Eine Werterhöhung der Haftungshöchstbeträge (z.B. Art 23 CMR) oder ein besonderes Lieferungsinteresse (z.B. Art. 26 CMR) können nicht vereinbart werden.
Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration kann nicht vereinbart werden. Der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solche, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen können. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) – auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Angeboten etc.) – In keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftragnehmers erfolgt. Eine Vereinbarung auf Erhöhung oder Verzicht von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Standgeld in Höhe € 80,- pro Stunde an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten wird.
Sofern der Auftraggeber diesen Vertrag als Verbraucher schließt, hat dieser folgendes Widerrufsrecht:
Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über dessen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sofern die Leistungen des Auftragnehmers während der Widerrufsfrist begonnen haben, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Der Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb von einer Stunde ab Übermittlung an den Auftragnehmer eine Stornierung erfolgt.
Wird der Transportauftrag nicht innerhalb von einer Stunde storniert, steht dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen bzw. auf der online-Buchungsplattform des Auftragnehmers bekanntzugeben. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber versichert alle gesetzlichen gefahrgutrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen.
Voluminöse Güter werden nach IATA Standard ermittelt. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht zugrunde gelegt. Das Volumengewicht ermittelt sich durch die Formel (Länge x Breite x Höhe in cm / 6000).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Sendungen im sogenannten Expressdienst versendet werden. Die Verpackung muss daher für derartige Sendungen transport- und beanspruchungsgerecht sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor Übergabe an den Auftragnehmer die Transporttauglichkeit der Warenverpackung unter Berücksichtigung dieser Versendungsart zu prüfen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Collis und Sendungsstücke als Sammelladung transportiert und innerhalb von Depots und Umschlagsplätzen über automatische Bandanlagen sortiert und befördert werden können. Die Verpackung ist so zu beschaffen, dass die Güter bei einer Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm nicht beschädigt werden. Im Sammelladungs- und Expressverkehr kommt es zu häufigen Umladungen, um die Effizienz gewährleisten zu können. Der Auftragnehmer ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet. Dies obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Waren, deren Lage beim Transport nicht verändert werden darf (z.B. aufrecht-stehende-Beförderung); diesbezügliche Paketkennzeichnungen sowie sonstige am Packstück angebrachte allgemeine Warnhinweise (z. B. „Nicht kippen“, „Zerbrechlich“ etc.) bleiben unberücksichtigt und begründen keine Verpflichtung für den Auftragnehmer.
Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche Gegenstände:
Diese müssen in einen Behälter aus Metall, Holz, widerstandsfähigem Plastikmaterial oder festem Karton verpackt werden, welcher mit Papier, Holzwolle oder jedem anderen geeigneten schützenden Material so ausgefüllt ist, dass jedes Reiben oder Zusammenstoßen der Gegenstände selbst oder der Gegenstände und Wände des Behälters während der Beförderung ausgeschlossen werden kann.
Flüssigkeiten und leicht schmelzbare Stoffe:
Diese müssen in vollkommen undurchlässige Behälter abgefüllt werden. Jeder Behälter ist in einen festen Außenbehälter aus Metall, Holz, widerstandsfähigem Plastikmaterial oder starker Wellpappe einzulegen, der mit Sägemehl, Baumwolle oder jedem anderen geeigneten schützenden Material in genügender Menge ausgefüllt sein muss, um die Flüssigkeit bei Bruch des Behälters aufzusaugen. Der Deckel des Außenbehälters muss so befestigt werden, dass er sich nicht von selbst lösen kann.
Wurde der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Abholung von Paketen an der Haustür beauftragt und ist die Abholung aufgrund von dem Auftraggeber zuzurechnen Umständen fehlgeschlagen, wird der Abbruchauftrag vom Auftragnehmer storniert. Der Abholzuschlag wird als Ausgleich des dem Auftragnehmer bereits entstandenen Aufwandes einbehalten.
Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Empfänger beim Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, sofern der Empfänger nicht persönlich angetroffen wird, das Paket vor der Haustür bzw. dem Eingang des Empfängers abzustellen und gilt ein solches Abstellen ausdrücklich als vereinbarte Ablieferung. Mit dem Abstellen des Paketes vor der Haustür bzw. dem Eingang des Empfängers, erklärt der Empfänger ausdrücklich die Annahme und den Empfang in dessen Einflussbereich.
Können Pakete nicht nach an den Empfänger bzw. an eine oben genannte Person zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf der Auftragnehmer vernichten.
Folgende Güter und Pakete sind von der Beförderung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen:
Zusätzlich ausgeschlossen sind von der Beförderung ins Ausland:
Von der Beförderung als Luftfracht:
Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an den Auftragnehmer entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse sowie in den gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen ist der Auftragnehmer zur Öffnung der Pakete berechtigt.
Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den obigen Vorgaben untersagt ist, trägt der Auftraggeber sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die dem Auftragnehmer oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Bei Verstößen gegen diese Beförderungsausschlüsse ist der Auftragnehmer gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 250,- zu verlangen.
Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine unter die Beförderungsausschlüsse fallende Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen des Auftragnehmers.
Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Auftraggeber.
Weisungen des Auftraggebers, die nach Übergabe eines Paketes vom Auftraggeber erteilt werden, müssen nicht befolgt werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie Vorschriften von Zoll-, und sonstigen Behörden einzuhalten und sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu tragen und zu bezahlen, sowie auch alle aufgelaufenen oder erlittenen Strafen, Abgaben, Spesen und Schäden zu vergüten.
Da die Haftung des Auftragnehmers beschränkt ist, wird die Eindeckung einer Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag eingedeckt.
Durch Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ernennt der Auftraggeber das Beförderungsunternehmen zu seinem Zollbevollmächtigten alleine zum Zwecke der Zollfreigabe und bevollmächtigt ihn zur Ernennung eines Verzollungsagenten zwecks Durchführung der Verzollung, sofern eine solche erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Verordnungen einschließlich Zollrechte, Ein- und Ausfuhrstimmungen und staatliche Regelungen jedes Landes. Der Auftragnehmer und der beauftragte Frachtführer übernimmt dem Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Kosten, die durch Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstanden sind.
Der Auftragnehmer hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Auftraggebers zu korrigieren und neu zu berechnen. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Auftraggeber haftet im Fall der vorgenannten falschen Gewichtsangabe in vollem Umfang. Ursächlich für alle sich in der Folge und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.
Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gelten an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit hat wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte.
Der Auftragnehmer bietet die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zuzustellen. Nachnahmeaufträge werden ausschließlich mit dem nationalen Versand (innerhalb von Österreich und Deutschland) und im grenzüberschreitenden Versand zwischen Österreich und Deutschland angenommen. Hierfür ist ein schriftlicher Auftrag Voraussetzung. Die Nachnahme muss dazu als solches in der dafür vorgesehenen Rubrik der EDV hinterlegt werden. Weiters muss aus dem Frachtbrief für den Fahrer deutlich erkennbar hervorgehen, dass eine Nachnahmeablieferung einzuheben ist. Auch der einzuhebende Betrag ist ausdrücklich vor Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, in das System und in den Frachtbrief einzutragen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist keine wirksame Nachnahmevereinbarung getroffen worden und ist die Haftung des Auftragnehmers hierfür ausgeschlossen. Sonst richtet sich die Haftung nach Art. 21 CMR. Aufrechnungen mit Nachnahmebeträgen sind absolut unzulässig.
Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto geltend ab Abrechnungsdatum. Skontoabzüge werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren bekannt gibt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.
Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten des Auftragnehmers. Es gilt § 32 AÖSp.
Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Von diesen AGBs existieren eine deutsche und eine englische Fassung. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist der Wortlaut der deutschen Fassung maßgebend.
Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-8046 Graz vereinbart.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!
Stand: April 2021