AGB - Auftraggeber

agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen Flott Trans Logistik GmbH.

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1.

Sämtliche Aufträge der Flott-Trans Logistik GmbH an Frachtführer, Speditionen und Logistikunternehmen (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) zur Abwicklung von Transport-, Speditions- und Logistikleistungen kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen (AGB) zu Stande. Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer für die Flott-Trans Logistik GmbH (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt, sohin auch für transporttypische Nebenleistungen (Palettentausch, Zwischenlagerungen, Lagerungen etc.).

2.

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3.

Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Für innerstaatliche Transporte in Ländern, in denen die Geltung der CMR nicht gesetzlich angeordnet ist, wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart.

4.

Subsidiär zu diesen AGB bzw. subsidiär zu den Bestimmungen der CMR gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp).

5.

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen (Schadenersatzforderungen etc.) vorzunehmen, auch wenn diesen Gegenansprüchen ein Einwand des Auftragnehmers entgegensteht. Die Geltung des § 32 AÖSp oder sonstiger Aufrechnungsverbote wird sohin ausdrücklich ausgeschlossen.

6.

Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden ausgeschlossen.

7.

Um- bzw. Zuladungen sind – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers – unzulässig.

8.

Frachtrechnungen werden vom Auftraggeber nur mit den Bezug habenden Original-Frachtbriefen, Lieferscheinen und sonstigen Frachtdokumenten – die mit den erforderlichen Stempeln, Datum, Uhrzeit und Unterschriften versehen sind – anerkannt. Auf der Frachtrechnung müssen die vom Auftraggeber genannten Transportdispositionen angegeben werden (Registriernummern, Positionsnummern), widrigenfalls die Frachtrechnungen unbearbeitet retourniert und als nicht fällig betrachtet werden. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Dokumenten (zB Fehlen eines Lieferscheins) wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 25,- (zzgl € 0,70 Porto) pro Transportauftrag verrechnet.

9.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen sofortigen Palettentausch sowohl beim Absender als auch beim Empfänger nachweislich vorzunehmen. Nicht nachweislich getauschte Paletten sind innerhalb von 14 Tagen frachtfrei zurückzustellen. Widrigenfalls stellt der Auftraggeber für jede nicht nachweislich getauschte Palette € 14,00 (zzgl Verwaltungsaufwand € 25,- und Porto) in Rechnung. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung dem Auftraggeber zu übermitteln. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Palettenaufzeichnungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Transportauftrag verrechnet.

10.

Die Frachtrechnungen sind an den Sitz des Auftraggebers zu übermitteln. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass für die übermittelten Frachtrechnungen ein Zahlungsziel von 45 Tagen ab Rechnungserhalt vereinbart wird.

11.

Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist der Auftraggeber unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen.
Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen des Auftraggebers einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung vom Auftraggeber bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

12.

Eine Weitergabe des Transportauftrages an Dritte ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig.

13.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende und in Österreich branchenübliche Versicherung dem Auftraggeber vorzulegen.

14.

Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand „des Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.

15.

Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden des Auftraggebers und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine Konventionalstrafe in Höhe von € 4.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

16.

Die im Anbot bzw. Auftrag des Auftraggebers genannten Preise gelten als „all in“-Preise (Mauten, Diesel,…). Zuschläge werden nicht anerkannt.

17.

Im Falle einer Stornierung oder Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer ist dieser zur unverzüglichen Gestellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Ein etwaiger Mehraufwand, der beim Auftraggeber entsteht, ist vom Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers aufrechnen. Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief von Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

18.

Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender unterfertigen zu lassen.

19.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden.

20.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit - dem Stand der Technik entsprechenden und 2 unabhängig voneinander funktionierenden - Diebstahlsicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem Abstellen aktiviert sein müssen.

21.

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, das beladene Transportfahrzeuge (Transporter, Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten, ausreichend bewachten und verschlossenen) Betriebsgelände abgestellt werden.

22.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der vorhergehenden Bestimmungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen.

23.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Auftraggeber und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens auf seine Kosten beauftragen.

24.

Bei der Durchführung von Kühltransporten hat der Auftragnehmer die Transporttemperatur regelmäßig zu überprüfen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Das Kühlfahrzeug muss mit einem funktionierenden Temperaturschreiber ausgestattet sein.

25.

Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und gegebenenfalls an den Auftraggeber auszuhändigen.

26.

Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Abwicklung des Transport- bzw. Speditionsauftrages (auch bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten) verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe € 150,- pro Transportauftrag wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens davon unberührt bleibt.

27.

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien auch im Zusammenhang mit Einzelaufträgen und dieser Vereinbarung (AGB), einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für 8046 Graz vereinbart.

28.

 Der Auftragnehmer nimmt hiermit die AGB an.

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